Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Das Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist vollständig überarbeitet worden und auch für die Personenhandelsgesellschaften gibt es wesentliche Änderungen. Welche sind die wichtigsten Neuerungen und worauf sollten Sie als Unternehmen besonders achten?
Das Gesetz bestätigt nun ausdrücklich die von der Rechtsprechung schon lange anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR und unterscheidet daher nun konsequent zwischen der rechtsfähigen Außengesellschaft und der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft mit jeweils eigenen Normsätzen. Die nicht-rechtsfähige Innengesellschaft wird nicht unternehmerisch tätig, d.h. sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und sie hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten. Die rechtsfähige Außengesellschaft nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist.
Als Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich deren Berechtigung, Trägerin ihres Vermögens zu sein. Gem. § 713 BGB wird das Gesellschaftsvermögen daher nun nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet. D.h. auch, dass nunmehr die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft ausschließlich in das Vermögen der Gesellschaft erfolgt, § 722 BGB.
Die zuständigen Amtsgerichte führen nunmehr ein eigens neu eingeführtes Gesellschaftsregister für die GbR, in welchem sich jede Außen-GbR registrieren kann. Die eingetragene GbR trägt dann den Rechtsformzusatz „eGbR“. Die Eintragung in das Register ist zwar grundsätzlich freiwillig; es besteht keine Pflicht zur Registrierung. Allerdings ist die Registrierung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung, wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht (insb. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile).
Eine Eintragung in das Grundbuch kann ohne Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister nicht mehr erfolgen. Das bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ähnliches gilt für die GbR als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften: Die GbR muss nunmehr zwingend im Gesellschaftsregister registriert sein, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden kann. Zwar kann sie auch ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wirksam Anteile an etwa einer eGbR, OHG oder KG erwerben. Ist die GbR jedoch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, wird die GbR nicht als Gesellschafterin einer eGbR im Gesellschaftsregister oder als Gesellschafterin einer KG, OHG oder auch GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen.
Die fehlende Handelsregistereintragung kann besonders brisant werden, wenn eine GbR Kommanditistin einer KG werden soll – wird die Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen, droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafterin. Auch dann, wenn die GbR Anteile an einer GmbH erwerben soll, ist es besonders wichtig, dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister registriert wird. Andernfalls kann die GbR nicht in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen werden. Dies ist aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste besonders problematisch. Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst dann als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist – so lange dies nicht der Fall ist, ist die GbR z.B. von der Beschlussfassung in der GmbH ausgeschlossen.
Abgesehen von den Fällen, in denen eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zwingend ist, bringt eine Registrierung weitere Vorteile mit sich:
Zu beachten ist außerdem, dass mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln sind (sog. Transparenzregisterpublizität).
Abgesehen von der Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Einführung des Gesellschaftsregisters (mit all seinen Konsequenzen), hat das MoPeG zahlreiche, weitere Änderungen für die GbR gebracht. Als besonders relevant ist hier noch die Übernahme des Kontinuitätsprinzips zu nennen. So führen Tod, Kündigung oder Gesellschafterinsolvenz eines GbR-Gesellschafters künftig nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht abweichend regelt.
Für die Personengesellschaften besteht jetzt die Möglichkeit, sich in Deutschland eintragen zu lassen, ihren Verwaltungssitz jedoch im Ausland haben. Dieses freie Sitzwahlrecht genießt die nicht eingetragene GbR naturgemäß nicht – ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem die Geschäfte tatsächlich stattfinden.
Ferner ist das Beschlussmängelrecht für OHG und KG modifiziert und dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell angeglichen worden. Fehlerhafte Beschlüsse von OHG und KG sind nun in der Regel nicht mehr nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wobei die Anfechtung gem. § 113 Abs. 1,2 HGB innerhalb von drei Monaten erklärt werden muss. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind die Beschlüsse jedoch weiterhin nichtig.
Sie haben noch weitere Fragen zum MoPeG oder möchten Ihre Gesellschaftsverträge auf möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen lassen? Sprechen Sie uns gerne an!
Mehr Informationen
Birthe Becker-Inglau, LL.M. (Sydney)
becker-inglau@tradeo.legal
1. Ausdrückliche Normierung der Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz
Das Gesetz bestätigt nun ausdrücklich die von der Rechtsprechung schon lange anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR und unterscheidet daher nun konsequent zwischen der rechtsfähigen Außengesellschaft und der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft mit jeweils eigenen Normsätzen. Die nicht-rechtsfähige Innengesellschaft wird nicht unternehmerisch tätig, d.h. sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und sie hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten. Die rechtsfähige Außengesellschaft nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist.
Als Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich deren Berechtigung, Trägerin ihres Vermögens zu sein. Gem. § 713 BGB wird das Gesellschaftsvermögen daher nun nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet. D.h. auch, dass nunmehr die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft ausschließlich in das Vermögen der Gesellschaft erfolgt, § 722 BGB.
2. Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR
Die zuständigen Amtsgerichte führen nunmehr ein eigens neu eingeführtes Gesellschaftsregister für die GbR, in welchem sich jede Außen-GbR registrieren kann. Die eingetragene GbR trägt dann den Rechtsformzusatz „eGbR“. Die Eintragung in das Register ist zwar grundsätzlich freiwillig; es besteht keine Pflicht zur Registrierung. Allerdings ist die Registrierung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung, wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht (insb. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile).
Eine Eintragung in das Grundbuch kann ohne Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister nicht mehr erfolgen. Das bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ähnliches gilt für die GbR als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften: Die GbR muss nunmehr zwingend im Gesellschaftsregister registriert sein, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden kann. Zwar kann sie auch ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wirksam Anteile an etwa einer eGbR, OHG oder KG erwerben. Ist die GbR jedoch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, wird die GbR nicht als Gesellschafterin einer eGbR im Gesellschaftsregister oder als Gesellschafterin einer KG, OHG oder auch GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen.
Die fehlende Handelsregistereintragung kann besonders brisant werden, wenn eine GbR Kommanditistin einer KG werden soll – wird die Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen, droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafterin. Auch dann, wenn die GbR Anteile an einer GmbH erwerben soll, ist es besonders wichtig, dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister registriert wird. Andernfalls kann die GbR nicht in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen werden. Dies ist aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste besonders problematisch. Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst dann als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist – so lange dies nicht der Fall ist, ist die GbR z.B. von der Beschlussfassung in der GmbH ausgeschlossen.
Abgesehen von den Fällen, in denen eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zwingend ist, bringt eine Registrierung weitere Vorteile mit sich:
- Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr wird vereinfacht. Das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar. Die Registrierung stärkt die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Vertragspartner.
- Die eGbR kann nach dem Umwandlungsgesetz gewandelt werden, kann also Gegenstand einer Spaltung, Verschmelzung oder eines Formwechsels sein. Es ergibt sich so ein größeres Feld an möglichen Transformationen.
Zu beachten ist außerdem, dass mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln sind (sog. Transparenzregisterpublizität).
3. Weitere Änderungen für die GbR
Abgesehen von der Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Einführung des Gesellschaftsregisters (mit all seinen Konsequenzen), hat das MoPeG zahlreiche, weitere Änderungen für die GbR gebracht. Als besonders relevant ist hier noch die Übernahme des Kontinuitätsprinzips zu nennen. So führen Tod, Kündigung oder Gesellschafterinsolvenz eines GbR-Gesellschafters künftig nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht abweichend regelt.
4. Wesentliche Änderungen (auch) für die Personenhandelsgesellschaften
Für die Personengesellschaften besteht jetzt die Möglichkeit, sich in Deutschland eintragen zu lassen, ihren Verwaltungssitz jedoch im Ausland haben. Dieses freie Sitzwahlrecht genießt die nicht eingetragene GbR naturgemäß nicht – ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem die Geschäfte tatsächlich stattfinden.
Ferner ist das Beschlussmängelrecht für OHG und KG modifiziert und dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell angeglichen worden. Fehlerhafte Beschlüsse von OHG und KG sind nun in der Regel nicht mehr nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wobei die Anfechtung gem. § 113 Abs. 1,2 HGB innerhalb von drei Monaten erklärt werden muss. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind die Beschlüsse jedoch weiterhin nichtig.
Sie haben noch weitere Fragen zum MoPeG oder möchten Ihre Gesellschaftsverträge auf möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen lassen? Sprechen Sie uns gerne an!
Mehr Informationen
Birthe Becker-Inglau, LL.M. (Sydney)
becker-inglau@tradeo.legal